Es gibt wie
in den meisten Modulen fünf Zustandsklassen, von denen sich
bei der Synthese die gesetzliche Zielvorgabe ableiten lässt
(Abb. 3).
Die gesetzlichen Zielvorgaben gelten als erreicht, wenn der untersuchte
Gewässerabschnitt oder die einzelne Beurteilungsstelle einen
guten bis sehr guten Zustand aufweist. Gewässerabschnitte ab
dem mässigen Zustand erfüllen die gesetzlichen Zielvorgaben
nicht. In diesem Fall richtet sich das weitere Vorgehen nach Art.
47 GSchV. |